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Grundsätzlich wird das Honorar für

- Übersetzungstätigkeit (§ 11 JVEG)
- Dolmetschertätigkeit (§ 8 JVEG)

nach dem sog. Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen, Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten)

berechnet.

Im JVEG unterliegen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen der Honorargruppe 2.

Abgesehen davon können unsere Preise in einzelnen Fällen individuell vereinbart werden.

Sprechen Sie uns bitte an, um sich konkret und detailliert beraten zu lassen !

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